Verordnungen zur Reinhaltung und den Winterdienst von Gehwegen
Sie liegen im Rathaus Velden sowie in den Kanzleien der Mitgliedsgemeinden in Wurmsham und Neufraunhofen während der allgemeinen Sprechzeiten zur Einsichtnahme auf. Notwendig waren die neuen Regelungen, weil die Geltungsdauer der bisherigen Verordnungen abgelaufen ist und im Detail einige Anpassungen notwendig waren. Sie basieren auf den Musterregelungen des Bayerischen Gemeindetags. Für die Bürger sind damit keine wesentlichen Änderungen verbunden. Geregelt ist unter anderem, dass es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit untersagt ist, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen. Insbesondere ist es verboten, auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen, Tierfutter auszubringen und Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen. Weiter ist es untersagt, Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können, oder in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen. Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen zu reinigen. Sie haben dabei die Gehwege, nach Bedarf, regelmäßig aber mindestens einmal im Monat, an jedem ersten Samstag, zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit diese in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern entsorgt werden können). Entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf dem Grünstreifen. Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub - insbesondere bei feuchter Witterung - die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls bei Bedarf, regelmäßig aber einmal in der Woche, jeweils am Samstag, durchzuführen. Fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen. Sie sind von Gras und Unkraut zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst. Bei Bedarf, insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, sind die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche liegen.
Im Winter haben die Anlieger zum Schutz vor Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz die Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten. Dazu sind die die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

